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Überstunden
- Angeordnete oder bewilligte Überstundenarbeit soll mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden.
- Ist die Kompensation in Ausnahmefällen aus betrieblichen Gründen nicht möglich, erfolgt eine Entschädigung ohne Zuschlag.
- Erfolgt die Anordnung nicht mind. 3 Arbeitstage im Voraus, so ist ein Zeit- resp. Geldzuschlag in Höhe von 25% auszurichten.
- Mitarbeitende des Lehrkörpers und in mittleren und höheren Kaderfunktionen können keine Überstunden geltend machen.
Überzeit
- Angeordnete Überzeitarbeit, bedeutet die Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit, von 45 Stunden pro Woche.
- Die Überzeitarbeit ist nur bei sehr dringenden Arbeiten, bei ausserordentlichem Arbeitsandrang, bei Inventar und Rechnungsabschlüssen oder zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen zulässig.
- Wie bei den Überstunden kann auch die Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen werden, dies grundsätzlich innert 14 Wochen.
- Andernfalls ist sie zwingend mit einem Zuschlag von 25 % zum Normallohn zu entschädigen.
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Letzte Aktualisierung: 21.04.2010
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