Visum & Aufenthaltsbewilligung
Hier finden Sie Informationen für ausländische Studierende und Doktorierende.
Vor der Immatrikulation
- Aufenthaltsbewilligung
Der Studienaufenthalt in der Schweiz erfordert eine Aufenthaltsbewilligung der Migrationsbehörde des Wohnkantons.
- Visumspflichtige Länder
Studierende und Doktorierende aus visumspflichtigen Ländern müssen rechtzeitig ein Visum für die Einreise in die Schweiz bei der für ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandsvertretung beantragen, bis spätestens Ende Juli (Herbstsemester) / Mitte Dezember (Frühjahrsemester). Die Bearbeitung eines entsprechenden Antrages nimmt circa vier bis sechs Wochen in Anspruch.
- Nicht visumspflichtige Länder
Studierenden aus nicht visumspflichtigen Ländern wird empfohlen, sich die Aufenthaltsbewilligung zum Studium vor der Einreise zusichern zu lassen (Studierende mit Staatsangehörigkeit eines EU- oder EFTA-Staates müssen vorgängig kein Gesuch einreichen). Das Gesuch um Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung ist vom Ausland aus bis spätestens Ende Juli (Herbstsemester) / Mitte Dezember (Frühjahrsemester) zu richten an:
Kanton Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Migrationsamt
Postfach
4001 Basel
Switzerland
Tel. +41 61 267 71 71
Kanton Basellandschaft
Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft
Parkstrasse 3
4402 Frenkendorf
Switzerland
Tel. + 41 61 925 51 61
- Grenzregion
Studierende und Doktorierende aus der Grenzregion, die über eine EU/EFTA-Staatsbürgerschaft verfügen, können aufgrund der bilateralen Verträge seit 2002 auch Wohnsitz in der Schweiz nehmen. Studierende, welche in der Grenzregion wohnen und keinen Wohnsitz in der Schweiz nehmen, benötigen keine Aufenthaltsbewilligung. Doktorierende benötigen bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Grenzgängerbewilligung.
- Erasmus/Swiss-European Mobility Program (SEMP)
Studierende aus dem SEMP/Erasmus-Programm bedürfen eines Existenzmittelnachweises für die beiden Semester und des Immatrikulationsnachweises der Heimathochschule. Auch SEMP/Erasmus-Studierende müssen sich beim Bereich Bevölkerungsdienste und Migration an- und abmelden und Visumspflichtige vorgängig entsprechende Visumsanträge bei den schweizerischen Auslandvertretungen einreichen.
- Familienangehörige
Ein allfälliger Nachzug von Familienangehörigen ist rechtzeitig mit der zuständigen Behörde abzuklären.
- Erwerbstätigkeit
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang von höchstens 15 Wochenstunden kann frühestens sechs Monate nach Beginn der Ausbildung bewilligt werden und darf den Ausbildungsabschluss nicht verzögern (Antrag durch den Arbeitgeber beim zuständigen Migrationsamt). Die Bewilligung muss vor dem Arbeitsantritt erteilt sein. EU/EFTA-Staatsangehörigen kann die Erwerbstätigkeit hingegen jederzeit und ungeachtet des Pensums bewilligt werden.
Doktorierende, die – entlöhnt oder nicht entlöhnt – in universitären Instituten beschäftigt werden, benötigen auch eine Arbeitsbewilligung.
- Erforderliche Angaben und Unterlagen
Unerlässlich für die Prüfung des Visumsgesuches bzw. des Gesuchs um Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung sind folgende dem Gesuch beizulegende Unterlagen:
- Zulassungsschreiben des Studiensekretariats der Universität Basel
- Schriftliches Gesuch mit folgenden Angaben: Begründung, Gesamtdauer des Studienaufenthalts, angestrebter Abschluss, Zukunfts- und Berufsabsichten
- Lebenslauf
- Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel für einen gesicherten Lebensunterhalt. Dieser kann mit einer schriftlichen Verpflichtung erbracht werden, wonach eine nachweislich solvente Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Schweizerische Staatsbürgerschaft / Aufenthaltsbewilligung B oder C) vollumfänglich für den Lebensunterhalt der studierenden Person aufkommt. Ebenfalls als Nachweis können Bankauszüge über ein Vermögen von in der Regel mindestens CHF 20000.- (lautend auf die Antragsstellerin/den Antragssteller), ein Stipendienentscheid oder – bei Doktorierenden mit Erwerbstätigkeit – ein Anstellungsvertrag akzeptiert werden.
- Gesicherte Wiederausreise nach Abschluss resp. Abbruch des Ausbildungsaufenthaltes (schriftliche Erklärung)
Nach der Immatrikulation
- Erforderliche Unterlagen
Nach erfolgter Immatrikulation müssen sich die ausländischen Studierenden und Doktorierenden bei der Migrationsbehörde des zuständigen Kantons resp. der Gemeinde persönlich melden und folgende Unterlagen mitbringen:
- Pass (Visum) und 1 Passfoto (nur EU/EFTA-Staatsangehörige)
- Gültiger Studierendenausweis der Universität Basel
- Nachweis der finanziellen Mittel
- Gegebenenfalls Dokumente über den Zivilstand (Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Familienbuch etc.)
- Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
Die Aufenthaltsbewilligung wird für max. ein Jahr erteilt. Die Studierenden und Doktorierenden sind verpflichtet, rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Die Verlängerung ist auf dem Postweg zu beantragen. Dem schriftlichen Verlängerungsgesuch ist in jedem Fall eine aktuelle Studienbescheinigung im Original sowie eine Kopie der letzten Datenabschrift der Universität Basel beizulegen.
- Nachträgliche Arbeitsbewilligung
Wenn ausländische Studierende, die eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken besitzen, neu als Assistierende, Doktorierende, Postdoktorierende, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter etc. angestellt werden, muss zuerst eine Arbeitsbewilligung beantragt werden, damit die Bewilligung zu Ausbildungszwecken in eine Bewilligung für Erwerbstätige umgewandelt werden kann.
- Wechsel der Studienrichtung
Ein allfälliger Wechsel des Studiengangs respektive des Studienfaches muss auf jeden Fall der Migrationsbehörde mitgeteilt werden. Bei Nicht-EU/EFTA-Bürgern wird nach einem Wechsel des Studiengangs respektive des Studienfaches die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in der Regel nicht bewilligt.
Nach der Exmatrikulation / Abschluss des Studiums
Die Aufenthaltsbewilligung für ausländische Studierende oder Doktorierende erlischt mit der Exmatrikulation. Studierende und Doktorierende sind verpflichtet, sich bei der zuständigen Migrationsbehörde resp. Gemeinde vor der Ausreise aus der Schweiz abzumelden (Aufenthaltsbewilligung mitnehmen). Im Kanton Basel-Stadt kann die Abmeldung auch schriftlich oder online über die Website des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration erfolgen.