Schutzfristen und Benützung von Archivgut durch öffentliche Organe
Schutzfristen zur Benützung von Archivgut im Staatsarchiv Basel-Stadt gemäss Archivgesetz vom 11. September 1996 (§ 10).
- Archivgut kann in der Regel erst nach einer Schutzfrist von 30 Jahren benützt werden.
- Unterlagen, die schon bei ihrer Entstehung oder im Laufe ihrer Verwendung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren, unterliegen keiner Schutzfrist.
- Unterlagen, die sich ihrer Zweckbestimmung oder ihrem wesentlichen Inhalt nach auf eine natürliche Person beziehen, dürfen erst 10 Jahre nach deren Tod benützt werden.
- Ist das Todesdatum nicht bekannt oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu eruieren, endet die Schutzfrist 100 Jahren nach der Geburt.
- Sind weder Todes- noch Geburtsdatum festzustellen, endet die Schutzfrist 80 Jahre nach Abschluss der Unterlagen.
- Für alle Fristen, die sich auf Unterlagen beziehen, ist das Jahr massgebend, in welchem die Unterlagen durch Vervollständigung oder den letzten organischen Zuwachs abgeschlossen wurden.
- Die Schutzfristen nach Abs. 1 und 2 werden um höchstens 20 Jahre verlängert, wenn das öffentliche Interesse dies zwingend erfordert oder wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine kürzere Schutzfrist überwiegende schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person oder Dritter beeinträchtigen würde.
- Das Staatsarchiv kann Archivgut vor Ablauf der Fristen von Abs. 1, 2 und 4 für die Benützung zugänglich machen, wenn sichergestellt ist, dass das öffentliche Interesse sowie die überwiegenden schutzwürdigen Belange betroffener Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. Es kann Archivgut mit Schutzfristen gemäss Abs. 2 beziehungsweise 2 und 4 vor deren Ablauf für die Benützung zugänglich machen, wenn
a) die Unterlagen für die Durchführung eines bestimmten
Forschungsvorhabens erforderlich sind oder
b) wenn die betroffene Person – oder nach deren Tod ihre Angehörigen
– in die Benützung eingewilligt haben oder
c) wenn die Benützung im überwiegenden Interesse der betroffenen
Person oder Dritter liegt.
- Die Schutzfrist für Unterlagen über Personen der Zeitgeschichte und über Amtsträgerinnen und Amtsträger in Ausübung ihres Amtes können verkürzt werden, wenn ihre schutzwürdigen Interessen angemessen berücksichtigt werden.
Benützung von Archivgut durch öffentliche Organe im Staatsarchiv Basel-Stadt gemäss Archivgesetz vom 11. September 1996 (§ 12).
- Abs. 1: Das abliefernde öffentliche Organ kann sein Archivgut ungeachtet der Schutzfristen benützen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendig ist.
- Abs. 2: Mit Zustimmung des abliefernden öffentlichen Organs dürfen andere öffentliche Organe Archivgut während der Schutzfrist benützen, sofernsieeszurErfüllungihrergesetzlichenAufgabenbenötigen.Vorbehalten bleiben besondere Geheimhaltungsvorschriften.
- Abs. 3: Abs.1 und 2 gelten nicht für Archivgut mit Personendaten, das nach § 18 des Datenschutzgesetzes dem zuständigen Archiv angeboten und von diesem übernommen wurde. Vorbehalten bleibt, dass das abliefernde öffentliche Organ oder ein anderes öffentliches Organ offensichtlich im überwiegenden Interesse einer betroffenen Person auf das Archivgut greifen muss und diese Person zugestimmt hat oder ihre Zustimmung nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
-
Susanne Grulich Zier
Universitätsarchivarin