Aufgaben
Aufgaben des Universitätsrates gemäss Universitätsstatut
§ 9. Universitätsrat
1 Der Universitätsrat ist das oberste Entscheidungsorgan der Universität und übt die Aufsicht über sie aus. Er erhält den Leistungsauftrag der Regierungen der Vertragskantone. Er erfüllt die ihm durch Universitätsvertrag und Leistungsauftrag übertragenen Aufgaben.
2 Der Universitätsrat
a) ist verantwortlich für die Umsetzung des Leistungsauftrages;
b) definiert in Absprache mit dem Rektorat und nach Anhörung der betroffenen Fakultäten und der Regenz die strategische Ausrichtung und die Entwicklungsschwerpunkte der Universität;
c) regelt die Organisation der Universität in einem Statut, das insbesondere die Zusammensetzung und Kompetenzen der verschiedenen universitären Organe und die Ausgestaltung der inneruniversitären Rechtswege festlegt;
d) legt die Personalpolitik fest und regelt die Anstellungsverhältnisse. Er unterbreitet den Regierungen der Vertragskantone die Eckwerte der Anstellungsbedingungen zur Genehmigung;
e) überwacht die Qualität der Leistungen der Universität;
f) entscheidet
- über die Freigabe der strukturellen Professuren auf der Grundlage der Entwicklungs- und Strukturpläne der Fakultäten beziehungsweise separaten Strukturberichten
- nach Anhörung der entsprechenden Fakultäten über die Schaffung und Aufhebung von strukturellen Professuren;
g) ist Wahlbehörde für
- Inhaberinnen und Inhaber von strukturellen Professuren
- die Verwaltungsdirektorin bzw. den Verwaltungsdirektor auf Antrag des Rektorats
- die Sekretärin oder den Sekretär des Universitätsrates
- die Rekurskommission für Verfügungen aller inneruniversitären Instanzen
- die Revisionsstelle;
h) kann nach Anhörung der Fakultäten die von ihm gewählten Personen aus wichtigen Gründen abberufen resp. die Professur aberkennen;
i) erlässt die notwendigen Ordnungen, insbesondere
- eine Personalordnung
- eine Ordnung betreffend die Universitätsgebühren
- eine Ordnung betreffend die Berufungsverfahren
- die Zulassungsbeschränkungen nach Anhörung des Rektorates, der betroffenen Fakultäten und der Regenz
- eine Finanzordnung
- eine Ordnung über Nebentätigkeiten, Vereinbarungen mit Dritten und die Verwertung von geistigem Eigentum im Rahmen der universitären Tätigkeit
- eine Visums- und Unterschriftsregelung;
j) verfügt im Rahmen des Leistungsauftrags mittels der Budgetierung über die Mittel der Universität;
k) beschliesst über das Budget, den Jahresabschluss, den Geschäftsbericht und die Berichterstattung zum Leistungsauftrag und bringt diese den Regierungen der Vertragskantone zur Kenntnis;
l) entscheidet im Rahmen der strategischen Ausrichtung der Universität und der Zweckbestimmung des Immobilienfonds über die Verwendung des Fonds;
m) bestellt eine Fachkommission für den Immobilienfonds;
n) nimmt den Bericht der Finanzkontrollen der Vertragskantone zur Kenntnis;
o) genehmigt
- das Wahlverfahren und die Wahl des Rektors bzw. der Rektorin und der Vizerektoren bzw. Vizerektorinnen auf Antrag der Regenz
- die Studierenden-Ordnung auf Antrag der Regenz
- die Studienordnungen
- die Ordnung über die Weiterbildung
- die Ernennung von Titularprofessorinnen und Titularprofessoren;
p) schliesst Vereinbarungen ab;
q) stellt den Regierungen und den Finanzkontrollen der Vertragskantone den Revisionsbericht zu;
r) erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch den Universitätsvertrag zugewiesen sind.
3 Der Universitätsrat entscheidet über die Wahl der Vorsorgeinstitution für die berufliche Vorsorge des Personals der Universität im Einverständnis mit dem Universitätspersonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.