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Teilanerkennung eines ausländischen gymnasialen Reifezeugnisses eines Signatarstaates der Lissabonner Konvention

Ein ausländisches gymnasiales Reifezeugnis eines Staates, der die Lissabonner Konvention ratifiziert hat, gilt als teilanerkannt hinsichtlich:

  1. des Ausbildungsinhalts, sofern in den letzten drei Schuljahren der gymnasialen Sekundarstufe II fünf separat ausgewiesene, voneinander unabhängige Fächer gemäss dem allgemeinbildenden Fächerkatalog durchgehend belegt worden sind
  2. der Ausbildungsdauer, sofern die gesamte Ausbildung auf der Primar- und Sekundarstufe mindestens elf Jahre und die Ausbildung auf der gymnasialen Sekundarstufe II mindestens zwei Jahre umfasst.

Mit einem solchen teilanerkannten Reifezeugnis kann die Zulassung zum Bachelorstudium auch dann erfolgen, wenn

  1. das Reifezeugnis hinsichtlich des Ausbildungszieles anerkannt wird,
  2. das Reifezeugnis hinsichtlich des Ausbildungsinhalts und/oder der Ausbildungsdauer teilanerkannt wird und
  3. ein Nachweis über mindestens zwei erfolgreich absolvierte Studienjahre (120 ECTS Credits) an einer von der Universität Basel anerkannten universitären Hochschule des betreffenden Bildungssystems in einer Studienrichtung, die auch an einer schweizerischen universitären Hochschule angeboten wird, erbracht wird.
    Die für den Nachweis erforderlichen Studienleistungen müssen gemäss einem Re-gelstudienplan eines Vollzeitstudiums entweder erworben oder aus einem vorgängigen Studium, das an der gleichen oder einer anderen von der Universität Basel anerkannten universitären Hochschule absolviert wurde, an den angestrebten Abschluss des betreffenden Studiengangs angerechnet worden sein.

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