Steuern
In der Schweiz erheben sowohl der Bund als auch die Kantone und sogar die Gemeinden Steuern.
Die für die meisten wichtigste Steuer ist die sogenannte Schweizerische Einkommens- und Vermögenssteuer. Einkommenssteuern werden in der Schweiz sowohl vom Bund (Bundessteuer) als auch von den Kantonen und Gemeinden (Staats- und Gemeindesteuern) erhoben. Da jeder der 26 Kantone ein eigenes Steuergesetz kennt, ist die Steuerbelastung in den einzelnen Kantonen unterschiedlich.
Grundsätzlich haben Steuerpflichtige jährlich eine Steuererklärung auszufüllen. Gestützt darauf werden die Steuerfaktoren (Einkommen und Vermögen) ermittelt und die Steuern festgesetzt. Ausländischen Arbeitnehmenden, welche keine Niederlassungsbewilligung C besitzen, ihren steuerrechtlichen Wohnsitz jedoch in der Schweiz haben, werden die Steuern direkt vom Lohn abgezogen (Quellensteuer). Bei Bruttolöhnen über CHF 120'000 wird im Nachhinein eine Abrechnung vorgenommen.
Weitere Informationen zu den Grundzügen des schweizerischen Steuersystems bietet die Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Detaillierte Ausführungen für die Kantone Basel-Stadt und Baselland finden sich auf den Websites der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt und der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft.
Die wesentlichen Merkmale sind hier skizziert:
- Zugezogene mit B-Bewilligung: Während der ersten fünf Jahre des Aufenthalts wird automatisch eine Quellensteuer berechnet. Das heisst, die Steuer wird gemäss einem bestimmten Prozentsatz direkt vom Lohn (Quelle) abgezogen.
- Nach diesem Zeitraum wird erstmals das Ausfüllen einer Steuererklärung nötig. Die Formulare werden von der zuständigen kantonalen Finanzbehörde zugeschickt; die Steuererklärung kann sowohl auf Papier als auch in elektronischer Form ausgefüllt werden.
- Wichtig: Grenzgänger aus Deutschland und Frankreich müssen rechtzeitig vor Beginn eines jeden Kalenderjahres eine Ansässigkeitsbescheinigung bzw. eine «Attestation de résidence» in zweifacher Ausfertigung bei ihren Steuerämtern einholen und ausgefüllt dem Arbeitsgeber (Human Resources der Universität Basel) zukommen lassen. Dies dient der Universität und dem Kanton Basel-Stadt als Nachweis, dass andernorts die Steuern beglichen werden. Ohne diese Bescheinigung ist die Universität Basel verpflichtet, direkt vom Lohn die Quellensteuer an den Kanton Basel-Stadt abzuführen. Mehr Informationen finden sich auf der Website des Netzwerks Infobest.
- Die Universität berät neuberufene Professoren und Professorinnen bei der groben Berechnung der Steuern, um ihnen eine Orientierung zu geben.
Tipp
Unterstützung beim Ausfüllen der Steuererklärung gibt es beispielsweise bei der GGG Migration sowie bei Steuerberatern und Steuerberaterinnen.