Registrierungsprozess
(Gemäss Rektoratsbeschluss vom 31. März 2020)
Grundlage
Gemäss §§ 35–37 der Studierenden-Ordnung der Universität Basel können sich Vereine im Sinn von Art. 60 ff. ZGB als «studentische Vereine an der Universität Basel» registrieren lassen. Diese engagieren sich unter anderem in Kultur, Sport, Umwelt, Politik und Religion und tragen so zum sozialen Leben an der Universität bei. Ihnen steht das Recht zu, in universitären Verzeichnissen aufgeführt zu sein, sich als «Verein an der Universität Basel» zu bezeichnen und geniessen Vorrechte bei der Benützung universitärer Räume.
Zur Registrierung als studentischer Verein an der Universität Basel ist ein Antrag an das Rektorat nötig. Das vorliegende Merkblatt gibt Auskunft über die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen sowie den Registrierungsprozess.
Voraussetzungen
Vereine, welche folgende Voraussetzungen erfüllen, können einen Antrag auf Registrierung stellen:
- Die Mitgliedschaft kann ausschliesslich von Studierenden oder von Absolventinnen bzw. Absolventen der Universität Basel erworben werden.
- Der Vereinszweck ist im universitären Sinne.
Das Rektorat erachtet den Vereinszweck dann als im universitären Sinne, wenn studentische Vereine einen aktiven Beitrag zum universitären Leben leisten. Studentische Vereine sind zudem verpflichtet, die im Universitätsstatut (vom 3. Mai 2012) formulierten Grundsätze der Achtung der Würde des Menschen und der Kreatur, der Freiheit von Lehre und Forschung, der Gleichstellung der Geschlechter, der kulturellen und sozialen Vielfalt sowie der Nachhaltigkeit einzuhalten. Der Vereinszweck darf somit nicht im Widerspruch zu einem respektvollen, toleranten und diversen Universitätsleben stehen, so wie es auch das Leitbild der Universität vorsieht. Erachtet das Rektorat die Voraussetzungen als nicht erfüllt oder hat es begründete Befürchtungen, dass der ordentliche Betrieb der Universität gestört würde, so kann es das Gesuch ablehnen. Das Rektorat behält sich im Weiteren vor, Gesuche abzulehnen, bei welchen der Bezug des Vereins zur Universität als Stätte der wissenschaftlichen Lehre, Forschung und Dienstleistung nicht nachvollziehbar ist.
Registrierungsprozess
Antrag
Dem Generalsekretariat ist gemeinsam mit einer kurzen schriftlichen Begründung des Antrags eine aktuelle Version der Vereinsstatuten und das letzte Protokoll der Mitgliederversammlung einzureichen. Auf dieser Website steht eine unverbindliche Vorlage für Vereinsstatuten zur Verfügung. Die Anzahl Vereinsmitglieder, welche an der Universität eingeschriebene Studierende sind, soll bei Antragsstellung rund 20 Personen betragen.
Die Unterlagen sind an folgende Adresse zu senden:
generalsekretariat@unibas.ch
Prüfung
Das Generalsekretariat bestätigt den Erhalt des Antrags und führt eine formelle Prüfung der Statuten durch, in Zweifelsfällen unter Beizug des Rechtsdienstes. Sollten Anpassungen nötig sein, werden diese direkt mit den antragsstellenden Personen besprochen. Bei positiver Prüfung leitet das Generalsekretariat das Gesuch an das Rektorat weiter, welches über die Anerkennung des Vereins entscheidet.
Entscheid und Publikation
Der Entscheid des Rektorats hinsichtlich der Registrierung (allenfalls unter Auflagen) oder Abweisung des Antrags wird den antragsstellenden Personen schriftlich mitgeteilt. Bei erfolgreicher Registrierung nimmt das Generalsekretariat den Verein in die Liste der offiziell registrierten studentischen Vereine auf und publiziert diese auf der Website der Universität Basel. Der Verein hat dies-bezüglich dem Generalsekretariat die Namen und Adressen der Vorstandsmitglieder und einen Kurzbeschrieb des Vereins mitzuteilen. Das Generalsekretariat ist über allfällige Adressänderungen zu informieren.
Rechte und Pflichten
Registrierte Vereine haben das Recht, sich als «Verein an der Universität Basel» zu bezeichnen. Die Verwendung von Universitäts-Logos ist grundsätzlich nicht gestattet. Ferner können registrierte Vereine universitärer Räume nutzen und die Verfügbarkeit von Räumlichkeiten unter der «Raumin-fo» der Universität Basel anfragen. Die Nutzung der Räume für Veranstaltungen mit universitärem Bezug ist unentgeltlich möglich, wobei der Universität entstehende Zusatzkosten zu vergüten sind. Der Nutzung für wissenschaftliche, kulturelle, gemeinnützige sowie für andere Veranstaltungen wird nur zugestimmt, wenn durch sie keine Beeinträchtigung des universitären Betriebs zu befürchten ist oder die Sicherheit der universitären Aufgaben und Räumlichkeiten nicht gefährdet wird. Nicht gestattet sind überdies Veranstaltungen, die Erwerbszwecken dienen, sowie propagandistische Veranstaltungen.
Registrierte Vereine sind verpflichtet, dem Generalsekretariat jegliche Statutenänderungen umgehend zu melden. Sollten die Voraussetzungen der Registrierung nach § 36 der Studierenden-Ordnung tangiert sein, ist dem Rektorat ein erneutes Gesuch auf Registrierung zu stellen. Ebenfalls ist das Generalsekretariat über die Auflösung des registrierten Vereins zu informieren. Darüber hinaus sind die registrierten Vereine angehalten, dem Generalsekretariat einen kurzen Jahresbericht (max. 1 Seite) mit der Einladung zur jährlichen Mitgliederversammlung (inkl. Traktandenliste) in der Beilage zukommen zu lassen. Vereine, welche nicht mehr aktiv sind, verlieren ihren Status und werden von der Liste der registrierten Vereine entfernt.