Zollbestimmungen
Wenn Sie Ihren rechtlichen Wohnsitz in die Schweiz verlegen, gelten der gesamte Hausstand, etwaige Haustiere sowie Fahrzeuge als Übersiedlungsgut; dieses kann gebührenfrei eingeführt werden.
Als Übersiedlungsgut gelten Güter, die zum persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bestimmt sind, während mindestens sechs Monaten im Ausland in persönlichem Gebrauch waren und in der Schweiz weiterhin verwendet werden.
Vorgehen
Bei der Einfuhr ist dem Zollamt das Formular 18.44 (Erklärung/Abfertigungsantrag für Übersiedlungsgut) im Doppel vorzulegen. Dieses können Sie von der Internetseite der Eidgenössischen Zollverwaltung herunterladen oder bei den Schweizer Botschaften und Konsulaten im Ausland beziehen.
Gleichzeitig mit diesem Formular müssen Sie folgende Dokumente vorweisen:
- Liste der einzuführenden Gegenstände
- Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung (bei Staatsangehörigen aus den alten EU15/EFTA-Staaten sowie Malta und Zypern genügt ein Arbeitsvertrag oder eine Abmeldebestätigung des Herkunftslandes)
- Nachweis einer Unterkunft (Kauf- oder Mietvertrag)
Die Zollabfertigung von Übersiedlungsgut muss an einem Zollamt für Handelswaren erfolgen und ist also nur an Werktagen möglich. Allfällige Nachsendungen müssen bei der ersten Einfuhr angemeldet werden.
Studierende
Hausrat, persönliche Gebrauchsgegenstände und Schulmaterial von Studierenden können abgabenfrei eingeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn Sie den Wohnsitz nicht in die Schweiz verlegen.
Reisen und Einkaufen, Freimengen und Wertfreigrenze
Wer in Basel oder der Region Basel wohnt, wird wahrscheinlich häufig Grenzübertritte tätigen, sei es für Reisen, Ausflüge, Besuche oder Einkäufe. Auch wenn die Grenzen sehr durchlässig sind und Grenzkontrollen eher punktuell scheinen, ist es sehr wichtig, sich mit den Zollbestimmungen vertraut zu machen – bei Zuwiderhandlungen drohen hohe Strafen; Erklärungen wie etwa Nichtwissen werden als Rechtfertigung nicht akzeptiert.
Es gibt zum Beispiel Höchstwerte für zollfreie Einkaufsbeträge im EU-Ausland sowie Einfuhrbeschränkungen für verschiedene Produkte (Fleisch, Milchprodukte etc.). Detaillierte Informationen finden sich auf der Seite der Eidgenössischen Zollverwaltung. Tipp: Laden Sie sich die kostenlose App "Reise & Waren" (in verschiedenen Sprache) herunter!
Bei Einkäufen im EU-Ausland ist es möglich, sich die Mehrwertsteuer zurückerstatten zu lassen. Hierfür muss man direkt beim Einkauf an der Kasse um einen Ausfuhrschein bitten. Vor der Ausreise aus dem EU-Land muss man das ausgefüllte Formular am Zoll abstempeln lassen und seinen Wohnort in der Schweiz (mittels Bewilligung oder Ausweis) nachweisen. Beim nächsten Einkauf kann man sich den MWSt-Betrag dann ausbezahlen lassen.