Gender und Recht.
Text: Sandra Hotz
Wie die Legal Gender Studies einen wichtigen Beitrag für Demokratie und Gerechtigkeit leisten.
Weder die französische Aufklärung mit ihrer Forderung nach Liberté, Egalité, Fraternité noch der schweizerische Bundesstaat von 1848 haben den Frauen politische und rechtliche Gleichheit gebracht. Die Zeilen der Wegbereiter der Aufklärung lesen sich nur scheinbar unverfänglich: Die «freien Individuen», die sich zum Staatsvertrag zusammenschlossen, waren ausschliesslich Männer. Intendiert war die Aufhebung der ständischen Gesellschaft, nicht die der Geschlechterungleichheit. So verstand John Locke beispielsweise die politische Herrschaft als eine Beziehung zwischen von Natur aus gleichen und freien Männern, die mittels Gesetzgebung privates Eigentum sichern. Damit wurde die «Herrschaft der Väter» durch die «Herrschaft der Männer» ersetzt. Die Menschenrechte waren damals geschlechtsspezifische Männerrechte.
Das Verständnis des Schweizer Bundesstaats von 1848 war damit das eines Männerbunds. Zwar statuierte die Bundesverfassung die Rechtsgleichheit für «alle Schweizer», schloss dabei aber die Frauen von den politischen Rechten und der Wehrpflicht aus. Johann Caspar Bluntschli vertrat 1852 folgende Auffassung: «Der Staat ist seinem Wesen nach von so entschieden männlichem Charakter, dass Frauen nur einen mittelbaren Antheil an ihm haben können. Die Bestimmung der Frau weist sie nicht auf das öffentliche Leben der Politik hin, und ihre natürlichen Eigenschaften befähigen sie nicht, weder im Frieden noch im Krieg, für die schweren Aufgaben des Staates.» Ähnliche Parolen wurden im schweizerischen Parlament noch über 100 Jahre später herumgereicht, als das eidgenössische Stimm- und Wahlrecht für Frauen zur Debatte stand. Heute bedienen sich Rechtspopulisten in Europa des Bildes der wehrhaften männlichen Nation.
Im Resultat verwies der damalige Gesellschaftsvertrag als staatlicher Akt der Macht der beteiligten Männer die Frauen und ihre Bedürfnisse für die nächsten Jahrhunderte in «das Private». Er konstruierte damit die binäre Geschlechterstellung, was Beziehungs- und Familienleben sowie die Verteilung von Haus-, Familien- und Lohnarbeit nachhaltig prägte. Über die Hälfte der erwachsenen Schweizer Bevölkerung hatte bis 1971 kein politisches Stimm- und Wahlrecht auf nationaler Ebene. Damit lässt sich sagen, dass die Schweiz zuvor noch keine Demokratie gewesen ist. Das Land war bis dahin bestimmt demokratischer geworden – ob dies damals auch so empfunden wurde, sei einmal dahingestellt.
Heute, weitere 50 Jahre später, bleibt es in der Umsetzung eine Frage der strukturellen Macht, wer im Staat den Rechtsrahmen setzt und unsere Steuer- und Sozialsysteme bestimmt: Das schweizerische Parlament mag 2020 zwar 83 Frauen im Nationalrat und zwölf Frauen im Ständerat zählen, das ergibt aber im Resultat immer noch eine Überzahl von 56 Männern. Das sind rund zwei volle Schulklassen. Das Parlament ist damit zweifellos femininer geworden, repräsentiert aber weder punkto sexuellem Geschlecht, Geschlechtsidentität und sexueller Orientierung noch bezüglich Ethnien, Berufsgattungen oder Alter den Durchschnitt der Bevölkerung: So ist beispielsweise (k)eine Pflegefachperson oder keine über 80-jährige Person im Nationalrat vertreten. Kinder- und Jugendlichen ist für die Partizipation auf eidgenössischer Ebene die Jugendsession vorbehalten. Ausländerinnen und Ausländer bleiben ausgeschlossen.
Viele Frauen beteiligten sich an der Französischen Revolution. Und natürlich erkannten und benannten damals auch einige den Widerspruch zwischen der Forderung nach Menschenrechten und der Geschlechterdifferenz, so etwa Jean Antoine de Condorcet, John Stuart Mill, Olympe de Gouges oder Mary Wollstonecraft. Die Vordenkerinnen der Legal Gender Studies haben – bis heute – zu keiner Zeit «anderen» Menschen Rechte abgesprochen. Olympe de Gouges forderte in ihrer «Déclaration des droits de la femme et de la Citoyenne» von 1791 die rechtliche und politische Teilhabe der Frauen: «Les mères, les filles, les soeurs, représentantes de la nation, demandent d’être constituées en Assemblée nationale. […] Le but de toute association politique est la conservation des droits naturels et imprescriptibles de la Femme et de l’Homme» (Art. 2). Es ging damals wie heute darum, die Rechte der «Unsichtbaren» auszusprechen mit ihren unterschiedlichen Bedürfnissen: Damals war es für de Gouges etwa aus Frauensicht zentral, dass eine Frau über ihre Mutterschaft eines unehelichen Kindes reden durfte und das Kind versorgt werden konnte.
Heute bleibt es zum Beispiel wichtig, dass in Teilzeit arbeitende Mütter, die unbezahlte Care-Arbeit leisten und geschieden sind, nicht in der Altersarmut landen dürfen. Oder es ist angebracht, sich genau zu überlegen, wer die Personen sind, die wegen der Covid-19-Pandemie noch mehr Care-Arbeiten leisten müssen. Wie können wir sie erkennen, partizipieren lassen und am besten schützen? Dazu gehörten etwa auch konkrete Überlegungen, wie das knappe Material (Masken, Brillen, Überschürzen, Handschuhe) zum Schutz von wem wie eingesetzt werden kann. Das Konzept der «Selbstverantwortung im Privaten» ist limitiert.
Es ging und geht beim Gender Law um Gendergerechtigkeit für alle, um Solidarität und um ein Sichtbarmachen von bestehenden Schieflagen und strukturellen Machtungleichgewichten, welche das Recht bewirkt und konstruiert. Und welche das Recht allenfalls ausbalancieren und aufheben könnte, wobei die Erwartungen dabei nicht zu hoch sein dürfen. Eine sogenannte intersektionale Perspektive – dass sich verschiedene Diskriminierungsformen in einer Person überschneiden – könnte uns möglicherweise davor bewahren, bei der medizinischen Versorgung während der Pandemie jene auszuschliessen und nicht sprechen zu lassen, die am meisten betroffen sind. Und eben nur jene wahrzunehmen, die zu sprechen wagen oder sprechen können oder die registriert und vom Recht besonders geschützt sind. Das sind in der Regel nicht die Migrantinnen und Migranten, die Flüchtlinge oder die Sans-Papiers in unserem Land. Es sind auch nicht jene, die bei einer Schliessung der schweizerischen Grenzen zufälligerweise auf der anderen Seite stehen.
Es ist auch etwa kein Zufall, dass besonders homosexuelle Jugendliche Opfer von Hassdelikten sind, denn ihre gewählte Lebensweise am Übertritt zum Erwachsenenleben stellt offenbar eine besonders grosse Bedrohung für die Gesellschaft dar. Ebenso wenig erstaunt es, dass die neu ausgeweitete Antirassismus-Strafnorm gegen Hassdelikte, die von der Bevölkerung im Februar 2020 angenommen wurde, Transpersonen nicht umfasst, denn ihre Lebensweisen lassen sich weniger gut in Stereotypen fassen. Da das Strafrecht zudem auf individuelles Fehlverhalten und Sanktionen ausgelegt ist, treten die gesellschaftlichen Machtverhältnisse, die zu Hassdelikten geführt haben, unweigerlich in den Hintergrund. Wollen wir aber Gendergerechtigkeit erreichen, braucht es genau diese Analyse der zugrundeliegenden strukturellen Verhältnisse, die für Ausschluss und Abwertung aufgrund von Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck oder Geschlechtsmerkmalen oder aufgrund sexueller Orientierung sorgen. Im März 2020 hat der Ständerat entschieden, dass Hassdelikte gegen Homosexuelle nicht registriert werden sollen. Damit lassen unter dem Strich die Zeichen für eine Gesellschaft ohne Diskriminierung von Geschlecht, Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck und sexueller Orientierung in unserer Gesellschaft noch zu wünschen übrig.
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