Anmeldung & Familiennachzug
Wer während seines Aufenthaltes in der Schweiz arbeitet oder sich länger als drei Monate in der Schweiz aufhält, benötigt eine Bewilligung.
Aufenthaltsbewilligung
Die Aufenthaltsbewilligung wird von den kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden erteilt. Es wird unterschieden zwischen Kurzaufenthalts- (weniger als ein Jahr), Aufenthalts- (befristet) und Niederlassungsbewilligung (unbefristet).
Bezüglich der Aufenthaltsbewilligungen gibt es Unterschiede zwischen Angehörigen der EU/EFTA-Mitgliedstaaten und der übrigen Länder.
Weitere Informationen zu Einreise und Aufenthalt (verschiedene Bewilligungen) erhalten Sie auf dieser Uebersicht des Staatssekretariats für Migration SEM.
Nützliche Informationen über das Einleben in Basel-Stadt (BS) finden sich auf dieser Website unter Leben in Basel sowie auf dieser Webrubrik des Einwohneramtes Basel für Zuziehende und auf der Webseite Hallo Basel-Stadt.
Im Kanton Basel-Landschaft (BL) eine entsprechende Webseite zur Verfügung: Hallo Baselland.
EU/EFTA-Staatsangehörige
Wenn Sie in der Schweiz weder Wohnsitz nehmen noch eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, können Sie sich hier während maximal drei Monaten aufhalten, ohne dass eine Anmeldung bei den zuständigen Behörden erforderlich ist.
Wenn Sie jedoch länger als drei Monate in der Schweiz wohnen und/oder hier einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach der Ankunft bei der Wohngemeinde anmelden. Die Anmeldung muss in jedem Fall vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit erfolgen. Es können - je nach Aufenthaltsgrund, Vertragsdauer etc. - verschiedene Bewilligungen ausgestellt werden. Um diese muss sich der/die neue Mitarbeiter/in der Universität selber kümmern; der Antrag auf die Bewilligung erfolgt mit der Anmeldung.
Staatsangehörige übriger Staaten (Drittstaaten)
Vom Zeitpunkt an, da Sie die Grenze überschreiten, haben Sie 14 Tage Zeit, um sich bei Ihrer Wohngemeinde anzumelden. In der Regel wird die Gemeinde daraufhin Ihre Dokumente an die zuständige kantonale Behörde senden, welche Ihnen eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung zustellen wird.
Wichtig: Der Anmeldung vor Ort geht Wochen vorher die Antragstellung auf eine Bewilligungserteilung seitens der Universität (Human Resources) voraus. Die Schweizer Behörden entscheiden dann, ob eine Bewilligung erfolgt oder nicht (im positiven Fall wird eine sogenannte Zusicherung ausgestellt).
Grenzgänger
Arbeitnehmende in der Schweiz mit Wohnort im benachbarten Frankreich oder Deutschland benötigen für die Arbeitsaufnahme eine Grenzgängerbewilligung (G-Bewilligung). Die HR-Services der Universität beantragen die G-Bewilligung automatisch vor Arbeitsbeginn bei der kantonalen Behörde und bitten darum den/die neue Mitarbeiter/in im Kontext der Vertragsunterzeichnung um Zusendung eines Passfotos sowie um eine Passkopie. Die G-Bewilligung wird per Post zugestellt; die Gebühr wird vom Gehalt abgezogen. Es sind keine weiteren Schritte nötig (Ausnahme: siehe Steuern).
Familiennachzug
EU/EFTA-Bürger/innen, die das Aufenthaltsrecht der Schweiz erworben haben, dürfen Familienmitglieder in direkter Linie, denen sie Unterhalt gewähren, nachziehen.
Anmeldung
Die Anmeldung infolge Wohnsitznahme in der Schweiz erfolgt persönlich auf dem Einwohneramt des Kantons Basel-Stadt oder bei der Wohnortgemeinde.
a) Im Kanton Basel-Stadt muss man beim Einwohneramt ein entsprechendes Ticket ziehen, wo zunächst am Schalter die Vollständigkeit der Unterlagen geprüft wird. Die folgenden Dokumente sind mitzubringen:
- ein gültiger Ausweis/Pass (für Sie und für jedes Sie begleitende Mitglied Ihrer Familie; für Schweizer oder EU/EFTA-Bürger reicht auch eine Identitätskarte)
- das ausgefüllte Anmeldeformular Ihres Wohnkantons bzw. Ihrer Wohngemeinde mit genauer Angabe der Wohnadresse (oder vorläufigen Adresse)
- die ausgefüllte Vorstrafenerklärung
- Zivilstandsdokumente, falls Kinder und/oder Ehepartner mitziehen (zum Beispiel Familienbüchlein, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde der minderjährigen Kinder. Die Dokumente müssen neben dem Original auch in einer Übersetzung vorgelegt werden, sofern diese nicht ohnehin in einer der Landessprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch abgefasst sind. Übersetzungen können auch in Basel vorgenommen werden, zum Beispel bei der Beratung der GGG Migration)
- den Arbeitsvertrag (Mitarbeitende) bzw. die Immatrikulationsbestätigung der Universität (Studierende)
- nur für Angehörige von Drittstaaten (Mitarbeitende): die Zusicherung, d.h. die vorab erfolgte Zusage des Migrationsamtes, dass eine Bewilligung erstellt werden wird. Der Antrag wird vorgängig von der Universität gestellt.
- Studierende: Gültige Immatrikulation und Existenzmittelnachweis von den Eltern oder Stipendienbescheinigung
- Nachweis der aktuellen Adresse (Mietvertrag o.ä. incl. Admin-Nr.)
- bei Adressangaben mit c/o-Anschrift: Untermietvertrag mitbringen
- Bargeld
b) In einem nächsten Schritt wird mit einem Sachbearbeiter die Anmeldung vollzogen incl. Erfassung der biometrischen Daten (Foto).
c) Ausserdem erhält der/die Angemeldete eine Willkommensmappe des Kantons Basel-Stadt sowie - abhängig von der Art der Bewilligung - ein Bonbüchlein zum Kennenlernen verschiedener Angebote zur Begrüssung.
d) Abschliessend ist eine Gebühr zwischen 25 bis 150 CHF zu entrichten (je nach Art der Bewilligung und Anzahl der Familienmitglieder, idealerweise Bargeld mitbringen), um die temporäre Bestätigung zu erhalten. Die eigentliche Bewilligung folgt per eingeschriebener Post innerhalb von drei bis sechs Wochen und es gilt, diese fortan als zentrales Dokument immer in der Schweiz sowie beim Grenzübertritt und bei der Einreise mit sich zu führen.
Der gesamte Vorgang dauert – je nach Publikumsverkehr und Wartezeit – zwischen 30 Minuten und ca. 1,5 Stunden.
e) Es folgt in der Regel rund 6 Monate später die Einladung zu einem sogenannten Integrationsgespräch, welches das Migrationsamt Basel-Stadt im Hinblick auf eine erste Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durchführt.
Im Kanton Baselland müssen zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen bzw. in Abweichung von diesen folgende Dokumente vorgelegt werden:
- statt Anmeldeformular & Vorstrafenerklärung oben > die äquivalenten Unterlagen des Kantons Baselland
- zwei Passfotos pro Antragsteller/-in
- eine Geburtsurkunde für Angehörige aus Drittstaaten (also nicht EU-/nicht EFTA-Angehörige) incl. Uebersetzung